Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- (1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung von Forschung und Lehre im Bereich Kommunikation und verteilte Systeme an der RWTH Aachen“ (kurz: FOLKS).
- (2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
- (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.
§2 Zweck
- (1) Der Verein hat den Zweck, Wissenschaft, Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Kommunikation und verteilten Systeme zu fördern und die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Forschungsprojekten in diesem Gebiet zu unterstützen. Des Weiteren hat der Verein den Zweck, Erziehung und Bildung insbesondere durch Studentenhilfe zu fördern, um die Ausbildung von Nachwuchs für Wissenschaft und Forschung zu verbessern. Ziel des Vereins ist daher auch, die Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern sowie zwischen den Mitarbeitern des Lehrstuhls für Informatik 4 (Kommunikation und verteilte Systeme) der RWTH Aachen zu erleichtern.
- (2) Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch
- die Förderung der Lehre im Gebiet der Kommunikation und verteilten Systeme im Rahmen des Hochschulbetriebes und nach dessen Grundsätzen,
- die Förderung und Gewährung von Beihilfen bei Forschungs- und Entwicklungsarbeiten auf dem Gebiet der Kommunikation und verteilten Systeme,
- die Förderung und Durchführung von Kolloquien, Symposien und Ausstellungen auf dem Gebiet der Kommunikation und verteilten Systeme,
- die Gewährung von Beihilfen für die Publikation wissenschaftlicher Arbeiten, Bibliographien, Arbeitsanleitungen und Broschüren,
- die Förderung von Reisen zu Fachvorträgen, Fachausstellungen, Messen und zur Besichtigung von Objekten, die in den Bereich der Kommunikation und verteilten Systeme fallen, auch für begabte Studierende,
- die Vergabe von Stipendien an besonders begabte und bedürftige Studierende und Promovierende,
- die Förderung von studienbegleitenden Arbeiten und Abschlussarbeiten z.B. durch die Vergabe von Preisen,
- die Förderung und Gewährung von Beihilfen zu Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Unterstützung der vorherigen Ziele.
- (3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- (4) Der Verein verfolgt seinen Zweck neutral und unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- (5) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- (6) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- (7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- (1) Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person sein, deren fachliches Interesse beziehungsweise Zweck und Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck steht.
- (2) Der Verein hat ordentliche Mitglieder, Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
- (3) Die ordentliche Mitgliedschaft und die Fördermitgliedschaft können jederzeit durch Anmeldung in Textform beim Vorstand erworben werden; über die Annahme entscheidet der Vorstand. Gegen dessen ablehnenden Beschluss, der keiner Begründung bedarf, kann innerhalb eines Monats ab Zugang in Textform Einspruch ebenfalls in Textform erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig über das Beitrittsgesuch.
- (4) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
- (5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Mitglieds.
- (6) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er muss dem Vorstand mindestens einen Monat zuvor in Textform erklärt werden.
- (7) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder das Ausbleiben der Beitragszahlung trotz dreimaliger Erinnerung. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstands ausgesprochen werden. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb eines Monats ab Zugang in Textform Einspruch ebenfalls in Textform erhoben werden. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- (1) Mitglieder haben Anspruch auf Unterrichtung über die vom Verein geförderten Aktivitäten.
- (2) Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und die Mitgliederversammlung zu stellen.
- (3) Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
- (4) Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Verein im Rahmen der Satzung bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.
- (5) Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag. Näheres bestimmt die von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beitragsordnung.
- (6) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- (7) Ehrenmitglieder haben volle Mitgliedsrechte und sind vom Jahresbeitrag befreit.
§5 Vereinsmittel
- (1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen.
- (2) Weitere Mittel können durch Spenden, Sponsoring und sonstige Einnahmen (beispielsweise aus Stiftungen oder Erbschaften) aufgebracht werden, wenn dies nicht dem Vereinszweck entgegensteht.
- (3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den Vereinszweck eingesetzt werden und dürfen hierfür auch angesammelt werden.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
- (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- (2) Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Geschäftsjahr. Die Einberufung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschluss.
- (3) Der Vorstand lädt alle Mitglieder in Textform mit einer Frist von mindestens vier Wochen ein. Die Einladung enthält Tagungsort und -zeit sowie die vorläufige Tagesordnung.
- (4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
- die Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung,
- die Genehmigung des Rechenschafts- und des Finanzberichts des Vorstands und dessen Entlastung,
- die Bestellung von mindestens einem Rechnungsprüfer,
- die Änderung der Beitragsordnung,
- die Wahl des Vorstands und
- die Beschlussfassung über vorliegende Anträge, Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
- (5) Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese regelt mindestens
- die Festlegung der Tagesordnung,
- die Wahlen zu Versammlungs- und Vorstandsämtern,
- die Beschlussfähigkeit und
- die Beschlussfassung.
- (6) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist es nicht erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet wird. Satz 1 gilt nicht für Satzungsänderungen einschließlich Änderungen des Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins.
- (7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und Schriftführer unterzeichnet.
§8 Vorstand
- (1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu zwei Beisitzern. Für die Wahl in den Vorstand ist die Mitgliedschaft im Verein erforderlich.
- (2) Der Vorstand wird mindestens in jedem zweiten Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt.
- (3) Der Vorstand leitet den Verein und führt seine Geschäfte gemäß dem Vereinszweck und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- (4) Der Vorstand entscheidet über die satzungsgemäße Verwendung von Vereinsmitteln.
- (5) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und macht diese vereinsöffentlich zugänglich. Diese regelt mindestens
- die Einberufung zu Vorstandssitzungen,
- die Festlegung und Bekanntmachung der Tagesordnung von Vorstandssitzungen,
- die Beurkundung von Vorstandssitzungen,
- die Beschlussfähigkeit und
- die Beschlussfassung.
- (6) Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Vereinsmitglieder in Textform oder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.
- (7) Der Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils Vorstand im Sinne des §26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder für sich allein. Im Innenverhältnis darf der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder in dessen Auftrag tätig werden.
- (8) Vorstandsmitglieder können durch Rücktritt aus dem Vorstand ausscheiden. Ein Vorstandsmitglied, dessen Vereinsmitgliedschaft erlischt, scheidet automatisch aus dem Vorstand aus.
- (9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, bevor ein Nachfolger durch die Mitgliederversammlung gewählt wurde, kann der Vorstand einen Nachfolger bestimmen. Dieser bleibt bis zur Wahl eines Nachfolgers gemäß Absatz 2 im Amt.
§9 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die RWTH Aachen, die es unmittelbar und ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke des Lehrstuhls für Informatik 4 (Kommunikation und verteilte Systeme) zu verwenden hat.
§10 Sonstiges
- (1) Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung einzelner Mitglieder des Vereins oder des Vorstandes aufgrund ihrer Vereins- oder Vorstandszugehörigkeit ist ausgeschlossen, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
- (2) Mitteilungen an die Mitglieder in Textform werden vorrangig per E-Mail und nachrangig per Brief versendet. Eine Mitteilung gilt als zugestellt, wenn der entsprechende E-Mail-Server die E-Mail entgegengenommen hat oder der Brief an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse zugestellt wurde.
- (3) E-Mail als Kommunikationsmittel ist im Verein der Schriftform gleichgestellt.